S A T Z U N G
Für die Mitgliederversammlung am 21.9.2017 lag ein Antrag des Vorstands auf Satzungsänderungen vor: Aufhebung der Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, Wahl von Kassenprüfern:
- §4 Erwerb der Mitgliedschaft: Streiche die letzten beiden Sätze: Der Verein kann neben ordentlichen auch rein
fördernde Mitglieder aufnehmen. Letztere haben kein Stimmrecht.
- §6 Mitgliedsbeiträge/Einkünfte/Rechenschaftsbericht: Folgendes wird hinzugefügt: „Zusätzlich wird die Kasse jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung jährlich* zu wählenden Kassenprüfern geprüft, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Bericht erstatten.“
*Vorschlag aus der Versammlung: Anstatt "jährlich":„alle 3 Jahre gemeinsam mit dem Vorstand“. Alle Änderungen wurden einstimmig angenommen.
Für die Mitgliederversammlung am 12.4.2014 lag ein Antrag des Vorstands auf Satzungsänderungen vor. Dieser betraf den §7. Dem wurde einstimmig zugestimmt.
1. Redaktionelle Änderung an § 7b "Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung":
Absatz 1 Satz 2: Streiche alte Version: "Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Förderverein als Mitglieder angehören."
Schreibe neue Version: "Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören."
2. Um auch ehemaligen Notärzten oder anderen Ärzten oder geeigneten Personen die Kandidatur als Vorsitzende zu ermöglichen an § 7b Absatz 3/Punkt 3:
Streiche: "Zumindest ein Mitglied des Vorstandes, muss aus der Gruppe der aktiven Notärzte kommen."
Schreibe: "Zumindest ein Mitglied des Vorstandes, soll aus der Gruppe der aktiven Notärzte kommen."
3. Um auch ehemaligen Notärzten oder anderen Ärzten oder geeigneten Personen die Kandidatur als 1.Vorsitzenden zu ermöglichen an § 7c Absatz 2:
Streiche: "Der zu
wählende 1.Vorsitzende muss aus der Gruppe der aktiven Notärzte gewählt werden..."
Schreibe: "Der zu wählende 1.Vorsitzende soll aus der Gruppe der aktiven Notärzte gewählt werden..."
Satzung des Vereins
"Notarzt Schömberg / Bad Liebenzell e.V."
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Notarzt Schömberg / Bad Liebenzell e.V.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Calw einzutragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in 75328 Schömberg-Bieselsberg
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung ergänzender Notarztsysteme durch die ideelle und finanzielle Förderung des vom Bereichsausschuss Rettungsdienst Calw in seiner Sitzung vom 24.11.2010
beschlossenen ergänzenden Notarzt-Systems Schömberg und der anderen unter § 3 genannten Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff AO).
Unterstützung für den ergänzenden Notarztstandort in materieller Hinsicht
- Unterstützung der Notärzte und Einsatzfahrzeuge
- Aufbau von Helfer-vor-Ort-/First-Responder-Systemen zur Unterstützung
des Rettungsdienstes
- Unterstützung der Frühdefibrillation durch Laien
- Unterstützung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der Notfallversorgung
dienen
- Werbung für den europaweiten Notruf 112
Unterstützung in ideeller Hinsicht
- Die Wichtigkeit des europaweiten Notrufs 112, der schnellen Ersthilfe,
Frühdefibrillation und Wiederbelebung durch Laien, Ersthelfer und Ärzte soll
vermittelt werden.
- Koordiniertes Vorgehen mit anderen Organisationen und Einrichtungen,
die nach Ansicht des Vorstandes dazu beitragen können, die Vereinsziele
zu verwirklichen.
- Zusammenarbeit mit BFW, Schulen, Kliniken, Pflegeeinrichtungen,
niedergelassenen Ärzten und Notfallpraxen
- Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit von Kliniken und Trägern
der Notfallrettung und der technischen Hilfe, Zusammenarbeit mit
Rettungsdienstorganisationen, z.B. ASB, Bergwacht, DLRG, DRK,
Feuerwehr, JUH, MHD, THW etc.
- Dies kann durch Pressearbeit, Informationsstände auf Veranstaltungen,
Flugblattaktionen, Mitgliederwerbung, Wohltätigkeitsfeste zugunsten des
Vereins erfolgen.
Die Unterstützung kann auch benachbarten Dienstbereichen und anderen gemeinnützigen Institutionen gewährt werden, insbesondere wenn sie gleichartige Interessen verfolgen. Die Summe dieser Ausgaben
darf jedoch nicht mehr 5 % der gesamten Jahreseinnahmen ausmachen. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können auch 10% der Jahreseinnahmen des Vereins anderen gemeinnützigen Aktionen oder
Institutionen gespendet werden.(z.B. Ausstattung oder Beteiligung an Wohltätigkeitslotterien etc.). Höhere Beteiligungen für Maßnahmen in benachbarten Dienstbereichen bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Das Mindestalter beträgt 10 Lebensjahre. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft
kommt zustande durch Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Verein kann neben ordentlichen auch rein fördernde Mitglieder aufnehmen. Letztere haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglied, oder wenn das Mitglied eine juristische Person
ist,
- mit ihrer Auflösung;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- durch Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Entrichtet ein Mitglied über ein Jahr keine Beiträge endet die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands.
§ 6 Mitgliedsbeiträge/Einkünfte/Rechenschaftsbericht
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Geld und Sachspenden.
Mitgliedsbeiträge:
Um jedem die Mitgliedschaft zu ermöglichen und allen die Möglichkeit zu geben an der Verbesserung der eigenen Notfallrettung mitzuwirken soll der Mindestbeitrag gering angesetzt werden. Die Höhe der
Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Geld und Sachspenden:
Über Geld und Sachspenden werden auf Verlangen und bei vorliegender Genehmigung durch das Finanzamt Spendenquittungen ausgestellt. Der Vorstand legt fest ab welchem Betrag Einzelspendenquittungen
ausgestellt werden.
Rechenschaft über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge:
Der Kassenwart gibt über die Verwendung der Gelder jährlich dem Vorstand und der Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht. Die jährlichen Rechenschaftsberichte können von den Mitgliedern eingesehen
werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat
§ 7a Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus
dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen. Dabei kann bei Eignung auf die gewählten Mitglieder des Beirates
zurückgegriffen werden.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und dem 2. (stellv..) Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
§ 7b Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
Bei der Wahl des Vorstandes sind folgende Satzungsvorgaben zu beachten:
1. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Förderverein als Mitglieder
angehören.
2. Die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sollen, aus der Gruppe der aktiven
Notärzte kommen. Stehen nicht genügend aktive Notärzte zur Verfügung,
so sollen an ihre Stelle ehemalige Notärzte oder andere Ärzte für die
Vorstandsarbeit gewonnen werden.
3. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes, muss aus der Gruppe der aktiven
Notärzte kommen.
4. Ein weiteres Mitglied sollte aus einer Rettungsdienstorganisation (ASB,
Bergwacht, DLRG, DRK, Feuerwehr, JUH, MHD, THW) kommen.
§ 7c Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwarts
Die Mitgliederversammlung wählt in offener oder auf Antrag auch geheimer Abstimmung unter Beachtung der Satzungsvorgaben aus Ihrer Mitte:
den 1. Vorsitzenden den Schriftführer
den 2. Vorsitzenden den Kassenwart
Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden sind folgende Satzungsvorgaben zu beachten:
Der zu wählende 1. Vorsitzende muss aus der Gruppe der aktiven Notärzte gewählt werden, er wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Notärzten wird die Amtszeit
hälftig aufgeteilt.
§ 7d Vorstandsarbeit
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, berufen die Sitzungen des Vorstandes ein und leiten diese. Es findet mindestens einmal im Jahr eine Sitzung
statt. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es wird aber eine Aufwandsentschädigung gewährt, soweit die entstandenen Kosten (Fahrtkosten/Reisekosten/Portokosten/Büromaterial) gegenüber
dem Verein nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Spendenquittungen in Höhe der Aufwandsentschädigung können ausgestellt werden.
Beschlussfähigkeit
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, der 1 Vorsitzende hat zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt somit die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal zu den Vorstandswahlen statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei
Verhinderung von beiden von einem weiteren Vorstandsmitglied öffentlich (Gemeindeblatt Schömberg) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung wird mitveröffentlicht,
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder des Vereines oder auf Antrag des 1.Vorsitzenden, oder auf Antrag von mindestens 3 der Vorstandsmitglieder muss eine außerordentliche Vollversammlung
einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres
stimmberechtigt und kann für die Ämter im Verein kandidieren. Ordentliches Mitglied ist jeder, der dem Verein beigetreten ist und den laufenden Jahresbeitrag entrichtet hat. Jede
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei der Verhinderung von beiden bestellt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird
vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt eine schriftliche oder geheime Abstimmung.
§ 9 Beirat
Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein Beirat gewählt. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen. Finden sich nicht mindestens 2 Beiräte, so gibt es bis zur nächsten Mitgliederversammlung
keinen ordentlichen Beirat.
In diesem Fall kann der Vorstand bei Bedarf Personen als außerordentliche Beiräte bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst berufen. Neben den ordentlichen Beiräten, kann der Vorstand auch
außerordentliche Beiräte berufen. Näheres wird durch Vorstandsbeschlüsse geregelt. Die Gesamtzahl der Beiräte (ordentliche und außerordentliche) ist per Satzung auf 20 Personen beschränkt
Funktion des Beirats
Die Mitglieder des Beirats sollen den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Der Vorstand kann den Beiräten im gegenseitigen Einvernehmen Aufgaben/Ressort oder bestimmte Projekte übertragen. Zu
Vorstandssitzungen kann der Vorstand den Beirat insgesamt oder einzelne Beiräte einladen. Durch die einzelnen Mitglieder des Beirats können zum Wohle des Vereins dem Vorstand fachliche, personelle
oder informelle Ressourcen erschlossen werden. Auch soll somit ein Kreis aufgebaut werden, der aufgrund aktiver Mitarbeit, Einblicke und Kenntnisse des Vereinsgeschehens hat. Somit hätte der Vorstand
bei kurzfristigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die Möglichkeit, aus den Reihen des Beirates einen kompetenten Nachfolger bis zur nächsten regulären Vorstandswahl zu finden.
§ 10 Beurkundung
Über den Verlauf von Vorstandssitzungen und der Vollversammlung (Mitgliederversammlung) ist ein Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Haftungsbegrenzung
Soweit andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, haftet der Verein nur mit seinem Vermögen. Darüber hinausgehende Kredite und Verpflichtungen die vom Vorstand oder im Auftrag
der Mitgliederversammlung eingegangen werden, müssen über eine Bürgschaft o.ä. abgesichert werden.
§ 12 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von
neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen dem DRK Ortsverein Schömberg / Bad Liebenzell e.V. überwiesen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Satzung wurde im Jahre 2011 von Peter Löffelhardt erarbeitet, am 8.7.2011 mit dem Notariat Schömberg und zuletzt am 12.7.2011 mit dem Finanzamt Pforzheim/Neuenbürg vorbesprochen.
Am Mittwoch den 13. Juli 2011 fand die Gründungsversammlung statt. Dabei wurde die Satzung von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern verabschiedet und In Kraft gesetzt. Aus der Mitte
der Gründungsmitglieder wurden folgende Personen in den Vorstand gewählt:
1 Vorsitzender gez. Peter Löffelhardt
2. Vorsitzender gez. Christoph Lampen
Kassenwart gez. Hubert Maisenbacher
Schriftführer gez. Jovan Pavlovic
Schömberg-Bieselsberg, den 13.7.2011